Kosten

Jeder Rechtsstreit verursacht Kosten. Der Schuldner hat diese Kosten in der Regel zu ersetzen. Trotzdem verbleibt immer ein Restrisiko, die angefallenen Kosten nicht ersetzt zu bekommen (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners). Die Chancen und Risiken eines Rechtsstreits sollten Sie daher vorher in einer einfachen anwaltlichen Beratung klären.

Eine Ausnahme bildet das Arbeitsrecht: In der ersten Instanz eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt jede Partei ihre Kosten selbst. In der Regel entstehen dabei jedoch keine zusätzlichen Gerichtskosten.

Die Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung richten sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Falls und dem Streitwert des Gegenstands.

Bei einer Vertretung vor Gericht wird unterschieden zwischen Zivil- oder Verwaltungsrechtsangelegenheiten und Straf- oder Bußgeldangelegenheiten.

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die erforderlichen Mittel für eine Beratung, eine Vertretung oder ein Verfahren nicht aufbringen kann und über keine anderen zumutbaren Möglichkeiten verfügt, hat Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Anwaltliche Beratung

Die Erstberatung im Arbeitsrecht kostet höchstens 190 € plus MwSt.

Oft genügt eine einfache Beratung bei einem Rechtsanwalt, um die Chancen und Risiken in einem Rechtsstreit, Bußgeldverfahren oder Strafverfahren abschätzen zu können. Viele scheuen jedoch den Schritt zum Anwalt. Aus Angst vor unkalkulierbaren Kosten nehmen sie lieber einen Rechtsnachteil in Kauf. Um Ihnen den Schritt zum Anwalt zu erleichtern, erhalten Sie nachfolgend eine Übersicht zu den Kosten einer anwaltlichen Beratung.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: Anwaltsgebühren sind kein Geheimnis

Außergerichtliche Vertretung

Zur außergerichtlichen Vertretung gehören umfassende Beratung des Mandanten, Anfertigen von Schreiben an die Gegenseite bzw. die Ermittlungsbehörde, Einsichtnahme in Akten, Einholen von Informationen über die Gegenseite und vereinzelt auch der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.

Die Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung richten sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Falls (0,3 – 3,0) und dem Streitwert des Gegenstands. Die Gebühren für Ihren speziellen Fall können Sie jederzeit mündlich oder telefonisch erfragen.

Vertretung vor Gericht

In Zivil- oder Verwaltungsrechtsangelegenheiten ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung abhängig vom Streitwert des Gegenstands bzw. abhängig von der Höhe des geforderten Zahlbetrags. Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Miete oder Unterhalt) ist dies in der Regel der Jahresbetrag der geforderten Leistung.

In Straf- oder Bußgeldangelegenheiten ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung im Wesentlichen davon abhängig, wie aufwändig und schwierig die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist und wie bedeutsam die Angelegenheit für den Betroffenen ist. Daher sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine festen Vergütungsbeträge festgelegt, sondern lediglich Mindest- und Höchstbeträge. In Bußgeldsachen wird zusätzlich nach der Höhe des Bußgeldes unterschieden, in Strafsachen danach, ob das Amtsgericht, die Strafkammer oder das Schwurgericht tätig wird.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die erforderlichen Mittel für eine Beratung, eine Vertretung oder ein Verfahren nicht aufbringen kann und über keine anderen zumutbaren Möglichkeiten verfügt, hat Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf dabei nicht mutwillig sein.

Beratungshilfe beantragen Sie mündlich oder schriftlich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Unter www.gerichte.org erfahren Sie welches das ist. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus. Für Sie fällt noch zusätzlich eine Schutzgebühr von 10 Euro an, die direkt an den Anwalt zu zahlen ist.

Den Antrag für Prozesskostenhilfe erhalten Sie in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts oder bei uns in der Kanzlei.

Burnout-Beratung

Die Erstberatung im Arbeitsrecht kostet höchstens 190 € plus MwSt.

Die Erstberatung wird i.d.R von der Rechtschutzversicherung übernommen. Wird eine außergerichtliche Tätigkeit nicht erforderlich, sondern lediglich die Beratung des Mandanten, muss für jede weitere Beratung eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden. Manche RSV übernehmen diese bis zu einer gewissen Höhe, die aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein kann.

Die Vertretung gegenüber der Krankenkasse wird außergerichtlich oft von der RSV nicht übernommen, auch hier muss eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden. Diese erfolgt, abhängig vom Umfang, über einen einmaligen Pauschalbetrag oder ein Stundenhonorar.

Wird die Vorbereitung oder Begleitung zu dem Wiedereingliederungsgespräch gewünscht, muss eine Honorarvereinbarung getroffen werden, sofern die RSV dies nicht übernimmt oder eine RSV nicht besteht.